10. Internationales Funkerteffen 15 Jahre CB – Funkclub Dessauer Sonnenköppe
Wann: 15. bis 17. August 2008 Wo: auf dem Gelände Gaststätte „Zum Rehsumpf“ in Dessau – Waldersee
Campingmöglichkeiten sind ausreichend vorhanden, Camping bereits ab Montag möglich (Preise beachten), für Verpflegung und Getränke ist gesorgt
Sonder – Pokalverleihung Pokalverleihung ( weiteste, älteste, jüngste Station, größte Gruppe) Dartturnier, Nagelschlagen, allseits beliebte Badewannenrennen Kinder Mal- und Bastelstraße, Tombola
Freitag Abend : 70er / 80er Jahre Party Samstag Abend : Buntes Programm mit Überraschungen und Internationalen Gästen
Unkostenbeitrag: Tagesgäste pro Person = 3 € Wochenende (Freitag bis Sonntag) pro Person = 6 €, alles inklusive Zuzüglich Montag bis Donnerstag pro Person und Tag = 1 €, für Strom und Wasser
CB - Funkclub „Dessauer Sonnenköppe“ e.V.; z. Hd. Wolfgang Schönemann; Pappelgrund 36; 06847 Dessau; e-Mail: sonnenkoeppe@web.de; Homepage: http://www.sonnenkoeppe.eu/viewpage.php?page_id=4 Telefon: 0340/5210631; Handy: 0177/9402907 Anfahrt : gugst du hier
Bundesnetzagentur zum Thema "CB-Funk mit Amateurfunkgeräten"
Die Bundesnetzagentur vertritt die Auffassung, dass Amateurfunkgeräte grundsätzlich auch im CB-Funk verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass es sich um im Handel erhältliche Amateurfunkgeräte handelt (keine Eigenbauten oder Umbauten), die ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind.
Dies geht aus einer Auskunft hervor, die ein Berliner Funkfreund von der Bundesnetzagentur erhielt. Aufgrund einer Diskussion im Internet-Forum funkbasis.de hatte der Funker bei der Behörde angefragt, inwieweit ein Funkbetrieb mit Amateurfunkgeräten im CB-Funk zulässig sei, sofern die Geräte die für den CB-Funk festgelegten technischen Parameter einhalten.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat damit begonnen, Kennungen für unbemannte, automatisch betriebene CB-Funkanlagen zu vergeben.
Die Kennungen bestehen aus der Postleitzahl des Standortes der Funkanlage und einem nachfolgenden Buchstaben. Die Vergabe erfolgt nur auf Antrag durch die BNetzA und ist vorerst kostenfrei.
Die "Kennungs-Regelung" wurde im Rahmen einer geänderten CB-Funk-Allgemeinzuteilung am 16. Januar 2008 eingeführt (das Funkmagazin berichtete). Die Regelung richtet sich ausschließlich an Betreiber unbemannter, automatisch betriebener CB-Funkanlagen. Diese mussten bisher zu Beginn jeder Verbindung Name und Anschrift sowie Daten über die Erreichbarkeit des Verantwortlichen aussenden. Seit dem 16. Januar 2008 hat dieser Personenkreis die Wahl, entweder (wie bisher) die Adressdaten oder (das ist neu) die von der BNetzA zugeteilte Kennung auszusenden. Eine generelle Pflicht, eine solche Kennung zu beantragen bzw. zu benutzen, besteht somit nicht.
Betreiber von manuell bedienten CB-Funkanlagen sind von der Regelung nicht betroffen.
- wolf -
Nachtrag vom 24.01.2008:
Die DCBO berichtet unter Berufung auf die Bundesnetzagentur, dass auch beim DAKfCBNF erworbene Rufzeichen als "Kennungen" verwendet werden können. Der Antragsteller müsse dies jedoch der BNetzA bei der Antragstellung ausdrücklich mitteilen und seinem Antrag eine Kopie des DAKfCBNF-Rufzeichenantrags oder des DAKfCBNF-Rufzeichenausweises beilegen. Eine "automatische Anerkennung" aller vom DAKfCBNF vergebenen Rufzeichen als "offizielle Kennung" erfolgt nicht.
Achtung Gatewaybetreiber !!! Die CB-Funk-Bestimmungen wurden geändert !!!
CB-Funk-Bestimmungen geändert
Die Bundesnetzagentur hat am 16. Januar 2008 mit Amtsblatt-Verfügung 3/2008 eine geänderte Frequenzzuteilung für den CB-Funk veröffentlicht. Von den Änderungen sind in erster Linie CB-Datenfunker und die Betreiber von CB-Gateways für Sprachfunknetzwerke betroffen.
Hier die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Der Kanal 40 darf wieder als Datenfunkkanal genutzt werden. Die BNetzA weist in einer Fußnote darauf hin, dass der Kanal 40 in der Schweiz als Anrufkanal verwendet wird.
CB-Gateways für Sprachfunknetzwerke (zur Zusammenschaltung mit dem Internet) dürfen künftig auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 betrieben werden.
Betreiber von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkstellen haben künftig die Möglichkeit, bei der BNetzA eine sog. "Kennung" für ihre Station zu beantragen. Die Aussendung dieser Kennung entbindet den Betreiber davon, zu Beginn der Aussendung - wie bisher erforderlich - den Namen und die Wohnanschrift des Stationsverantwortlichen zu übermitteln. Eine Pflicht zur Beantragung bzw. Benutzung einer solchen "Kennung" besteht nicht.Es können statt dessen auch - wie gehabt - die Adressdaten des Verantwortlichen übermittelt werden.
Daneben hat die BNetzA den Begriff "Daueraussendungen" konkretisiert und festgelegt, dass "Aussendungen ohne Nachrichteninhalt" sowie "Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dienen", nicht zulässig sind.
Die sonstigen Bestimmungen, insbesondere die technischen Parameter wie z.B. zulässige Sendeleistung und Sendearten, sind nicht geändert worden.
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