Der französische Funkgeräte-Anbieter President hat das Nachfolgemodell des beliebten CB-Funkgeräts "President JFK" vorgestellt.
Das neue Modell trägt die Bezeichnung "JFK II" und ist - ebenso wie der Vorgänger - ein reines AM/FM-40-Kanal-Gerät. Das "JFK II" verfügt über ein Multifunktionsdisplay mit SWR- und Sendeleistungsanzeige, VOX, Zweikanalüberwachung, sechs scanbare Speicherkanäle und das Rauschunterdrückungssystem "ASC". Das Gerät lässt sich auf verschiedene europäische "Länder-Normen" umschalten. Äußerlich gleicht das "JFK II" dem Modell "Herbert II", das nicht mehr prodiziert wird.
In Deutschland wird das "JFK II" von der President-Tochter Stabo Elektronik vertrieben. Der Preis des Geräts wird von Stabo mit 260 Euro angegeben; der Straßenpreis wird erfahrungsgemäß etwas darunter liegen. Die erste Lieferung wird nach Händlerinformationen Anfang/Mitte Oktober erwartet.
Das Vorgänger-Modell "President JFK" erfreute sich bei CB-Funkern jahrelang großer Beliebtheit. Die Produktion war eingestellt worden, weil das Gerät nicht den Anforderungen der neuen europäischen Schadstoff-Richtlinie für Elektrogeräte (RoHS-Richtlinie) entsprach.
- wolf -
Siehe dazu auch eine Diskussion im Forum "funkbasis.de" unter Link
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TTI TCB-550: Kompaktes CB-Funkgerät der Einsteigerklasse
TTI TCB-550: Kompaktes CB-Funkgerät der Einsteigerklasse
Das derzeit kompakteste CB-Mobilfunkgerät auf dem deutschen Markt stammt vom koreanischen Hersteller TTI: Der Winzling trägt die Bezeichnung "TCB-550" und misst gerade mal 124x37x135 mm.
Das TCB-550 ist als Einsteigermodell konzipiert. Es verfügt über die Modulationsarten AM und FM und besitzt eine Scan-Funktion, zuschaltbaren Auto-Squelch, Kanal-9/19-Taste und Rogerbeep (abschaltbar). Die Kanalwahl ist nur über Up/Down-Tasten am Gerät möglich. Das Gerät ist auf elf europäische "Ländernormen" umschaltbar.
Das TCB-550 wird in Deutschland von der Firma Maas Elektronik vertrieben. Der Preis beträgt ca. 67 Euro. Eine englischsprachige Anleitung des Geräts kann im Internet unter Link heruntergeladen werden (ca. 2,1 MB).
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Bundesnetzagentur zum Thema "CB-Funk mit Amateurfunkgeräten"
Die Bundesnetzagentur vertritt die Auffassung, dass Amateurfunkgeräte grundsätzlich auch im CB-Funk verwendet werden dürfen. Voraussetzung ist, dass es sich um im Handel erhältliche Amateurfunkgeräte handelt (keine Eigenbauten oder Umbauten), die ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht wurden und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind.
Dies geht aus einer Auskunft hervor, die ein Berliner Funkfreund von der Bundesnetzagentur erhielt. Aufgrund einer Diskussion im Internet-Forum funkbasis.de hatte der Funker bei der Behörde angefragt, inwieweit ein Funkbetrieb mit Amateurfunkgeräten im CB-Funk zulässig sei, sofern die Geräte die für den CB-Funk festgelegten technischen Parameter einhalten.
Achtung Gatewaybetreiber !!! Die CB-Funk-Bestimmungen wurden geändert !!!
CB-Funk-Bestimmungen geändert
Die Bundesnetzagentur hat am 16. Januar 2008 mit Amtsblatt-Verfügung 3/2008 eine geänderte Frequenzzuteilung für den CB-Funk veröffentlicht. Von den Änderungen sind in erster Linie CB-Datenfunker und die Betreiber von CB-Gateways für Sprachfunknetzwerke betroffen.
Hier die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:
Der Kanal 40 darf wieder als Datenfunkkanal genutzt werden. Die BNetzA weist in einer Fußnote darauf hin, dass der Kanal 40 in der Schweiz als Anrufkanal verwendet wird.
CB-Gateways für Sprachfunknetzwerke (zur Zusammenschaltung mit dem Internet) dürfen künftig auf den Kanälen 11, 29, 34, 39, 61, 71 und 80 betrieben werden.
Betreiber von unbemannten, automatisch betriebenen CB-Funkstellen haben künftig die Möglichkeit, bei der BNetzA eine sog. "Kennung" für ihre Station zu beantragen. Die Aussendung dieser Kennung entbindet den Betreiber davon, zu Beginn der Aussendung - wie bisher erforderlich - den Namen und die Wohnanschrift des Stationsverantwortlichen zu übermitteln. Eine Pflicht zur Beantragung bzw. Benutzung einer solchen "Kennung" besteht nicht.Es können statt dessen auch - wie gehabt - die Adressdaten des Verantwortlichen übermittelt werden.
Daneben hat die BNetzA den Begriff "Daueraussendungen" konkretisiert und festgelegt, dass "Aussendungen ohne Nachrichteninhalt" sowie "Aussendungen, die nicht unmittelbar der Aufnahme einer Funkverbindung oder der Teilnahme am bestehenden Funkverkehr dienen", nicht zulässig sind.
Die sonstigen Bestimmungen, insbesondere die technischen Parameter wie z.B. zulässige Sendeleistung und Sendearten, sind nicht geändert worden.
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